Ansprüche und Rückgaben

REKLAMATIONSORDNUNG

des Online-Shops https://www.biovoxel.tech/

 

I.Identifikation des Unternehmers

1.1.Diese Reklamationsordnung (nachfolgend auch „RO“) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft

 

Firma: Biovoxel Technologies s.r.o.Sitz: Kamenná 3, Bratislava – Stadtteil Devín 841 10, Slowakische Republik

Eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Bratislava III, Abteilung Sro, Einlage Nr. 167932/BIdentifikationsnummer: 55302882

Steuernummer: 2121943538

USt-IdNr.: SK2121943538

Der Verkäufer ist Mehrwertsteuerzahler

 

(nachfolgend auch „Verkäufer“ oder „Unternehmer“) und jeder Person, die Käufer der vom Verkäufer auf der Website des Verkäufers angebotenen Produkte ist und die als Verbraucher im Sinne der weiteren Bestimmungen der auf der Website des Verkäufers veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der einschlägigen, den Verbraucher definierenden Gesetze auftritt, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, insbesondere: Gesetz Nr. 108/2024 Slg. über den Verbraucherschutz und zur Änderung einiger Gesetze in der geltenden Fassung, Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung, mit der in Punkt 10.1. dieser Reklamationsordnung genannten Ausnahme, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmer und einem Käufer regelt, der nicht als Verbraucher auftritt.

 

1.2.Die E-Mail- und Telefonkontaktdaten des Verkäufers lauten:

 

E-Mail: info@biovoxel.tech

Tel.: +421 904 408 895

 

1.3. Die Anschrift für die Übersendung von Reklamationen, Vertragswiderrufen, Abhilfeersuchen oder sonstigen Eingaben lautet:

 

Biovoxel Technologies s.r.o., Kamenná 3, 841 10 Bratislava, Slowakei

 

II.Grundlegende Bestimmungen

 

2.1.Diese Reklamationsordnung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Käufern, die Verbraucher sind, und dem Unternehmer.

III.Geltendmachung der Rechte aus der Mängelhaftung

3.1.Der Käufer kann Rechte aus der Mängelhaftung nur geltend machen, wenn er den Mangel beim Verkäufer ohne unnötigen Aufschub gerügt hat, spätestens binnen 24 Monaten nach Übernahme der Sache. Rügt er den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, erlöschen die Rechte aus der Mängelhaftung.

 

IV.Mängelhaftung

4.1.Der Verkäufer haftet für jeden Mangel, den die verkaufte Sache zum Zeitpunkt ihrer Lieferung aufweist und der sich innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung der Sache zeigt.

4.2.Ist Gegenstand des Kaufs eine Sache mit digitalen Elementen, bei der digitale Inhalte fortlaufend bereitzustellen oder digitale Dienstleistungen fortlaufend zu erbringen sind, haftet der Verkäufer für jeden Mangel der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung, der während des gesamten vereinbarten Zeitraums auftritt oder sich zeigt, mindestens jedoch während zwei Jahren ab Lieferung der Sache mit digitalen Elementen.

4.3.Bei einer gebrauchten Sache können die Parteien eine kürzere Haftungsdauer des Verkäufers für Mängel als nach den Punkten 4.1 und 4.2 vereinbaren, jedoch nicht kürzer als ein Jahr ab Lieferung der Sache.

4.4.Als Mangel einer verkauften gebrauchten Sache gilt nicht ein Mangel, der durch Gebrauch und übliche Abnutzung entstanden ist, wie sie angesichts des Umfangs der bisherigen Nutzung vernünftigerweise zu erwarten war.

V.Rechte aus der Mängelhaftung

5.1.Haftet der Verkäufer für einen Mangel der verkauften Sache, hat der Käufer ihm gegenüber das Recht auf Beseitigung des Mangels durch Reparatur oder Austausch, das Recht auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten

5.2.Der Käufer kann die Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon verweigern, solange der Verkäufer seine Pflichten aus der Mängelhaftung nicht erfüllt, es sei denn, der Käufer befindet sich zum Zeitpunkt der Mängelrüge mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon in Verzug. Der Käufer zahlt den Kaufpreis ohne unnötigen Aufschub nach Erfüllung der Pflichten durch den Verkäufer.

5.3.Der Käufer kann die Rechte aus der Mängelhaftung einschließlich des Rechts nach Punkt 5.2. nur geltend machen, wenn er den Mangel binnen zwei Monaten nach dessen Feststellung gerügt hat, spätestens vor Ablauf der Frist nach den Punkten 4.1 bis 4.3 dieser Reklamationsordnung.

5.4.Die Geltendmachung der Rechte aus der Mängelhaftung schließt das Recht des Käufers auf Ersatz des ihm durch den Mangel entstandenen Schadens nicht aus.

VI.Mängelrüge

6.1.Ein Mangel kann in jeder Betriebsstätte des Verkäufers gerügt werden, bei einer anderen Person, über die der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss oder vor Absendung der Bestellung informiert hat, oder mittels Fernkommunikation an der Anschrift des Sitzes oder der Geschäftstätigkeit des Verkäufers oder an einer anderen Anschrift, über die der Verkäufer den Käufer bei oder nach Vertragsschluss informiert hat.

6.2.Hat der Käufer den Mangel mit einer Postsendung gerügt, deren Annahme der Verkäufer verweigert hat, gilt die Sendung am Tag der Verweigerung als zugestellt.

6.3.Der Verkäufer stellt dem Käufer unverzüglich nach der Mängelrüge eine schriftliche Bestätigung über die Rüge aus. In der Bestätigung über die Mängelrüge gibt der Verkäufer die Frist an, innerhalb derer er den Mangel gemäß § 507 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung beseitigt. Die nach dem vorstehenden Satz mitgeteilte Frist darf 30 Tage ab dem Tag der Mängelrüge nicht überschreiten, sofern eine längere Frist nicht durch einen objektiven, vom Verkäufer nicht beeinflussbaren Grund gerechtfertigt ist. Die Beweislast für das Vorliegen eines objektiven Grundes trägt der Verkäufer.

6.4.Lehnt der Verkäufer die Mängelhaftung ab, teilt er dem Käufer die Gründe der Ablehnung schriftlich mit. Weist der Käufer die Haftung des Verkäufers für den Mangel durch ein Sachverständigengutachten oder eine fachliche Stellungnahme einer akkreditierten Stelle nach, kann er den Mangel erneut rügen und der Verkäufer kann die Mängelhaftung nicht ablehnen; § 621 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung findet auf die erneute Mängelrüge keine Anwendung. Auf die dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten und der fachlichen Stellungnahme entstandenen Kosten findet § 509 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung Anwendung.

6.5.Hat der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss oder, wenn der Vertrag aufgrund einer Bestellung des Käufers geschlossen wird, vor Absendung der Bestellung darüber informiert, dass Mängel auch bei einer anderen Person gerügt werden können, gilt das Handeln oder Unterlassen dieser Person für Zwecke der Mängelhaftung als Handeln oder Unterlassen des Verkäufers.

VII.Mangelbeseitigung

7.1.Der Käufer hat das Recht, die Beseitigung des Mangels durch Austausch der Sache oder durch Reparatur der Sache zu wählen. Der Käufer kann keine Art der Mangelbeseitigung wählen, die unmöglich ist oder die im Vergleich zur anderen Art der Mangelbeseitigung dem Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Werts, den die Sache ohne den Mangel hätte, der Schwere des Mangels und der Frage, ob die andere Art der Mangelbeseitigung dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten würde. Nach der ersten Mangelbeseitigung durch Reparatur der Sache verlängert sich die Dauer der Mängelhaftung für die Sache um 12 Monate. Die Dauer der Mängelhaftung für die Sache verlängert sich unabhängig von der Anzahl der Reparaturen der Sache nur einmal.

7.2.Der Verkäufer kann die Mangelbeseitigung ablehnen, wenn weder Reparatur noch Austausch möglich sind oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Umstände nach Punkt 7.1. Satz 2 unverhältnismäßige Kosten erfordern würden.

7.3.Der Verkäufer repariert oder tauscht die Sache innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Käufer den Mangel gerügt hat, unentgeltlich, auf eigene Kosten und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer, unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks, zu dem der Käufer die Sache benötigte.

7.4.Zum Zweck der Reparatur oder des Austauschs übergibt der Käufer die Sache dem Verkäufer oder einer Person nach § 622 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung oder macht sie ihm zugänglich. Die Kosten der Übernahme der Sache trägt der Verkäufer.

7.5.Der Verkäufer liefert die reparierte oder die Ersatzsache dem Käufer auf eigene Kosten auf die gleiche oder eine ähnliche Weise, wie der Käufer ihm die mangelhafte Sache geliefert hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Übernimmt der Käufer die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem er sie hätte übernehmen sollen, kann der Verkäufer die Sache verkaufen. Handelt es sich um eine Sache von höherem Wert, benachrichtigt der Verkäufer den Käufer vorab über den beabsichtigten Verkauf und gewährt ihm eine angemessene Nachfrist zur Übernahme der Sache. Der Verkäufer zahlt dem Käufer unverzüglich nach dem Verkauf den Erlös aus dem Verkauf der Sache nach Abzug der Kosten aus, die er zweckmäßig für deren Verwahrung und Verkauf aufgewendet hat, sofern der Käufer das Recht auf einen Anteil am Erlös innerhalb der vom Verkäufer in der Mitteilung über den beabsichtigten Verkauf der Sache angegebenen angemessenen Frist geltend macht. Der Verkäufer kann die Sache auf eigene Kosten vernichten, wenn sie nicht verkauft werden konnte oder wenn der voraussichtliche Verkaufserlös nicht einmal die Kosten decken würde, die der Verkäufer zweckmäßig für die Verwahrung der Sache aufgewendet hat, sowie die Kosten, die der Verkäufer für deren Verkauf notwendigerweise aufwenden müsste.

7.6.Bei der Mangelbeseitigung sorgt der Verkäufer für die Entfernung der Sache und den Einbau der reparierten oder der Ersatzsache, wenn der Austausch oder die Reparatur die Entfernung der mangelhaften Sache erfordert, die vor dem Auftreten des Mangels entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck eingebaut worden war. Der Verkäufer und der Käufer können vereinbaren, dass die Entfernung der Sache und der Einbau der reparierten oder der Ersatzsache durch den Käufer auf Kosten und Gefahr des Verkäufers erfolgen.

7.7.Bei der Mangelbeseitigung durch Austausch der Sache hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Ersatz des durch die übliche Abnutzung der Sache entstandenen Schadens und kein Entgelt für die übliche Nutzung der Sache vor deren Austausch.

7.8.Der Verkäufer haftet für Mängel der Ersatzsache gemäß § 619 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung.

7.9.Der Käufer hat das Recht auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder kann vom Kaufvertrag auch ohne Gewährung einer zusätzlichen angemessenen Frist nach § 517 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung zurücktreten, wenn

a)der Verkäufer die Sache weder repariert noch ausgetauscht hat,

b)der Verkäufer die Sache nicht im Einklang mit § 623 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung repariert oder ausgetauscht hat,

c)der Verkäufer die Mangelbeseitigung nach § 623 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch in der geltenden Fassung abgelehnt hat,

d)die Sache trotz Reparatur oder Austausch denselben Mangel aufweist,

e)der Mangel von so schwerwiegender Art ist, dass er eine sofortige Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt, oder

f)der Verkäufer erklärt hat oder aus den Umständen offensichtlich ist, dass er den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer beseitigen wird.

7.10.Die Minderung des Kaufpreises muss dem Unterschied zwischen dem Wert der verkauften Sache und dem Wert, den die Sache ohne Mängel hätte, angemessen sein.

7.11.Der Käufer kann vom Kaufvertrag nach Punkt 7.9. nicht zurücktreten, wenn er zur Entstehung des Mangels beigetragen hat oder wenn der Mangel geringfügig ist. Die Beweislast dafür, dass der Käufer zur Entstehung des Mangels beigetragen hat und dass der Mangel geringfügig ist, trägt der Verkäufer.

7.12.Betrifft der Vertrag den Kauf mehrerer Sachen, kann der Käufer von ihm nur in Bezug auf die mangelhafte Sache zurücktreten. In Bezug auf die übrigen Sachen kann er vom Vertrag nur zurücktreten, wenn vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er Interesse daran hat, die übrigen Sachen ohne die mangelhafte Sache zu behalten.

7.13.Nach dem Rücktritt vom Vertrag oder einem Teil davon gibt der Käufer die Sache dem Verkäufer auf dessen Kosten zurück. Der Verkäufer sorgt für die Entfernung der Sache, die vor dem Auftreten des Mangels entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck eingebaut worden war. Entfernt der Verkäufer die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer die Entfernung und die Zustellung der Sache an den Verkäufer auf dessen Kosten und Gefahr veranlassen.

7.14.Nach dem Rücktritt vom Vertrag erstattet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag der Rückgabe der Sache an den Verkäufer oder ab dem Nachweis, dass der Käufer die Sache an den Verkäufer abgesandt hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

7.15.Der Verkäufer erstattet dem Käufer den Kaufpreis oder zahlt ihm die Minderung des Kaufpreises auf dieselbe Weise aus, die der Käufer bei der Zahlung des Kaufpreises verwendet hat, sofern der Käufer einer anderen Zahlungsweise nicht ausdrücklich zustimmt. Sämtliche mit der Zahlung verbundenen Kosten trägt der Verkäufer.

7.16.Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Ersatz des durch die übliche Abnutzung der Sache entstandenen Schadens und kein Entgelt für die übliche Nutzung der Sache vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag.

VIII.Haftung für Mängel digitaler Leistungen

8.1.Der Unternehmer haftet für jeden Mangel, den die digitale Leistung zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung aufweist und der sich innerhalb von zwei Jahren ab ihrer Bereitstellung zeigt, sofern es sich um eine digitale Leistung handelt, die einmalig oder als Reihe einzelner Leistungen bereitgestellt wird.

8.2.Der Unternehmer beseitigt den Mangel der digitalen Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Verbraucher den Mangel gerügt hat, unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, unter Berücksichtigung der Art der digitalen Leistung und des Zwecks, zu dem der Verbraucher sie benötigte.

8.3.Der Unternehmer kann die Mangelbeseitigung ablehnen, wenn die Beseitigung unmöglich ist oder ihm unter Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, insbesondere des Werts, den die digitale Leistung ohne den Mangel hätte, und der Schwere des Mangels.

IX.Haftung für Mängel von Dienstleistungen

9.1.Der Verkäufer haftet für jeden Mangel einer Dienstleistung, den die Dienstleistung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist und der sich innerhalb von zwei Jahren ab Erbringung der Dienstleistung zeigt.

9.2.Für die Geltendmachung der Rechte aus der Haftung für Mängel einer Dienstleistung gelten die Bestimmungen des Art. VI dieser Reklamationsordnung entsprechend

X.Ergänzende Bestimmungen

10.1.Die Gewährleistungsfrist für Produkte beträgt, wenn der Käufer nicht als Verbraucher auftritt, 6 Monate, sofern nicht auf andere Weise eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart wurde.

10.2.Über den Umfang der gesetzlichen Mängelhaftung des Unternehmers hinaus ist der Hersteller verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren, wenn:

ein in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 aufgeführter Rechtsakt Anforderungen an die Reparierbarkeit der Ware oder eines Teils der Ware festlegt, einschließlich Anforderungen zur Erleichterung der Demontage sowie des Zugangs zu Ersatzteilen, Informationen und Werkzeugen im Zusammenhang mit der Reparatur, die für die Ware oder einen Teil der Ware gelten (nachfolgend „Anforderung an die Reparierbarkeit“).

10.3.Der Hersteller führt die Reparatur nach Punkt 10.2. unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis innerhalb einer angemessenen Frist ab Übergabe der Ware durch den Verbraucher oder ab Zugänglichmachung der Ware für den Hersteller im Umfang der Anforderung an die Reparierbarkeit nach dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakt durch oder lässt sie durchführen; dies gilt nicht, wenn die Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller darf die Durchführung der Reparatur nicht allein wegen der Höhe der Kosten für die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile und Werkzeuge oder deshalb ablehnen, weil eine vorherige Reparatur von einer Reparaturwerkstatt oder einer anderen Person durchgeführt wurde.

10.4.Hat der Hersteller keinen Sitz oder Ort der Geschäftstätigkeit in der Slowakischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat, obliegt die Pflicht, die Reparatur der Ware durchzuführen oder durchführen zu lassen:

a) dem Bevollmächtigten mit Sitz oder Ort der Geschäftstätigkeit in einem Mitgliedstaat,

b) dem Einführer, wenn der Hersteller keinen Bevollmächtigten mit Sitz oder Ort der Geschäftstätigkeit in einem Mitgliedstaat hat,

c) dem Händler, wenn der Einführer keinen Sitz oder Ort der Geschäftstätigkeit in einem Mitgliedstaat hat.

XI.Besondere Bestimmungen

11.1.Diese Reklamationsordnung ist untrennbarer Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Datenschutzbestimmungen und des Cookie-Hinweises dieser Website. Die Dokumente – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzbestimmungen und der Cookie-Hinweis dieser Website – sind auf der Domain der Website des Verkäufers veröffentlicht.

XII.Schlussbestimmungen

12.1.Diese Reklamationsordnung ist gültig und wirksam mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Website des Verkäufers am 29.09.2026

 

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